Warum sich die Nummer geändert hat
Im Zuge der Zusammenführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur heutigen Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden viele frühere GUV- und BG-Publikationen in ein einheitliches Nummernsystem überführt. Aus der GUV-SI 8016 wurde dabei die DGUV Information 202-021, inhaltlich fortgeschrieben, zuletzt in der Ausgabe Februar 2020. Es handelt sich um denselben fachlichen Werdegang, nicht um eine Ablösung durch einen inhaltlich neuen Text.
Das unterscheidet GUV-SI 8016 von einem zweiten Begriff, der im selben Umfeld häufig auftaucht und tatsächlich nicht mehr gilt: § 39 GUV-V A1. Diese Vorschrift war Teil der früheren Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“. Sie wurde durch § 33 der heutigen DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich aufgehoben, die aktuelle DGUV Vorschrift 1 endet bei § 34 und enthält keinen Paragrafen 39 mehr. Wer § 39 GUV-V A1 als geltendes Recht zitiert, zitiert tatsächlich eine aufgehobene Vorschrift, anders als bei der bloß umnummerierten GUV-SI 8016.
Was heute für Schultafeln gilt
Die rechtliche Pflicht zur Prüfung selbst folgt aus der Betriebssicherheitsverordnung: Eine Schultafel ist Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 1 BetrSichV), Schülerinnen und Schüler stehen dabei Beschäftigten gleich (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 BetrSichV), und die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person ist in § 14 Abs. 2 BetrSichV verankert. Eine feste gesetzliche Frist nennt die BetrSichV nicht, die Frist legt der Schulträger im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), dokumentiert werden muss es in jedem Fall (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Die fachliche Orientierung dazu liefert die DGUV Information 202-021, also die heutige Fassung dessen, was früher unter GUV-SI 8016 lief: Prüfkriterien je Tafeltyp, Praxis-Richtwerte für die Prüfintervalle (Hauptuntersuchung etwa jährlich, einfache Sicht- und Funktionskontrolle etwa vierteljährlich, beides ausdrücklich als Richtwert, nicht als starre Frist), und bei elektrischer Ausstattung zusätzlich der Verweis auf die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3.
Woran man erkennt, mit welchem Stand ein Anbieter arbeitet
Ein Angebot, das ausschließlich mit § 39 GUV-V A1 begründet wird, arbeitet mit einer tatsächlich aufgehobenen Vorschrift, das lohnt eine Nachfrage. Ein Angebot, das GUV-SI 8016 nennt, meint dagegen inhaltlich meist dasselbe Dokument wie die DGUV Information 202-021, nur unter altem Namen, das allein ist kein Fehler. Aufschlussreicher ist, ob ein Anbieter überhaupt zwischen der rechtlichen Pflicht (BetrSichV) und der fachlichen Empfehlung (DGUV Information) unterscheidet, ob er die Frist als Schulträger-Entscheidung auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung darstellt statt als starre Jahresvorgabe, und ob eine befähigte Person nach BetrSichV überhaupt erwähnt wird.
Praktische Einordnung für Schulträger
Für die eigene Dokumentation zählt am Ende weniger, welche Nummer ein Dokument einmal trug, sondern ob drei Dinge sauber stehen: eine Gefährdungsbeurteilung, die das Prüfintervall je Tafel begründet, eine befähigte Person, die die Prüfung tatsächlich durchführt, und ein Nachweis, der Datum, Ergebnis und gegebenenfalls Mängel je Tafel festhält. Ob ein Dienstleister dabei von DGUV Information 202-021 oder, weil ihm die alte Bezeichnung geläufiger ist, von GUV-SI 8016 spricht, ändert daran nichts. Wer stattdessen noch mit § 39 GUV-V A1 argumentiert, arbeitet mit einer Rechtsgrundlage, die es in dieser Form nicht mehr gibt, und genau das ist der Punkt, an dem eine Rückfrage lohnt.